Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Stand: 10.06.2019
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Änderungsverlauf
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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